Partner | Rechtsanwalt

Tobias Schlüter

Seit 2017 bin ich als Rechtsanwalt zugelassen und für die Kanzlei tätig. Ich stehe Ihnen zu Fragen des allgemeinen Zivilrechts, insbesondere des Mietrechts, gerne beratend zur Seite.

Kompetenzfelder

Eine mietrechtliche Beratung empfiehlt sich sowohl für Vermieter als auch Mieter.

Egal auf welcher Seite eines potenziellen Rechtsstreits man sich befindet. Es ist wichtig seine Rechte, aber auch seine Pflichten zu kennen.
Beispielsweise kann eine zu Unrecht oder falsch vorgenommene Minderung der Mietzahlung zur Kündigung durch den Vermieter führen. Nicht jede Unannehmlichkeit stellt einen Mangel im Sinne des BGB dar und berechtigt somit auch nicht zur Mietminderung. Wird eine solche dennoch vorgenommen, handelt es sich rechtlich betrachtet lediglich um eine Nichtzahlung der fälligen Miete.

Auf der anderen Seite ist nicht jede Abmahnung, Abrechnung oder gar Kündigung richtig oder gar wirksam. Oft sind entscheidende Formalien zu beachten. Jeder weiß, dass der Mieter das Recht auf eine „ordentliche“ Betriebskostenabrechnung hat. Was sich hinter dem Wort „ordentlich“ versteckt , können sich jedoch nur wenige vorstellen.

Um dies abschätzen zu können und unnötige, negative Konsequenzen oder Streitigkeiten zu vermeiden ist eine fachliche Beratung unerlässlich.

Oftmals entstehen Konflikte zwischen Mieter und Vermieter durch einfache Missverständnisse, Versehen oder Versäumnisse.
Hier ist es meine Aufgabe die Rechtslage zu klären und in diesem Rahmen die Interessen des Mandanten anzuzeigen und bestmöglich durchzusetzen.

Auf die eine oder andere Art und Weise kommt jeder Mensch täglich mit dem allgemeinen Zivilrecht in Berührung.

Die meisten Kaufverträge sind sogenannte Geschäfte des täglichen Bedarfs und werden von den meisten Menschen nicht als ein Rechtsgeschäft wahrgenommen. Wen interessiert es, nach welchen Paragraphen des BGB der Kauf der Frühstücksbrötchen oder der täglichen Zeitung abläuft?

Wichtig werden diese Paragraphen in der Regel dann,wenn sozusagen „der Einsatz steigt“ also größere Mengen Geld involviert sind.

Sei es der Kauf eines Fernsehers, Fahrrads oder neuer Einrichtung. Gemäß § 433 Abs. 1 BGB verspricht der Verkäufer einer Sache eine mangelfreie Sache und haftet bei Übergabe einer mangelhaften Sache.

Der Käufer kann dann Nacherfüllung (Reparatur) der Sache verlangen. Unter weiteren Voraussetzungen sind auch Schadensersatz, Minderung oder gar der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.

Leider führt dieses vermeintlich simple Gesetz häufig zu Streitigkeiten. Oft zieht sich der Verkäufer auf den Standpunkt zurück, dass ein Mangel gar nicht vorliege. Eine zumeist nicht zufriedenstellende Nachbesserung wird dann regelmäßig nur aus angeblicher Kulanz durchgeführt.

Hier ist eine fachliche Beratung für die weitere Vorgehensweise nötig. Handelt es sich tatsächlich um einen Mangel im Sinne des BGB? Liegen nun die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor?

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entscheiden sich Großunternehmen oft dafür, die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers zu ignorieren – frei nach dem Sprichwort „Wo kein Kläger, da kein Richter.“
Schon ein einfaches anwaltliches Schreiben kann Großunternehmen signalisieren, dass der Käufer es nun „ernst“ meint und ist oft erstaunlich wirksam.

Sollte auch dies nicht gelingen, ist eine Klage der nächste Schritt. Spätestens dann müssen alle gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hinzu kommen die vor Gericht geltenden formellen und materiellen Anforderungen.

Um sicher zu stellen, dass eine Klage nicht wegen einer unbekannten Formalität oder Unachtsamkeit abgewiesen wird, ist spätestens hier anwaltliche Hilfe notwendig.

Lernen Sie mich kennen.

Sowohl mein Vater als auch meine Mutter sind Rechtsanwälte. Schon als Kind begleitete ich meine Eltern häufig in die Kanzlei und schaute ihnen beim Arbeiten über die Schulter.
Nach Abitur und Zivildienst schwankte ich zwischen einem Studium in Medizin oder Jura und entschied mich schlussendlich – auch aufgrund eines nicht vorhandenenen Talents für Naturwissenschaften -für das Familiengeschäft.

Als Schüler wurde mir früh klar, dass Geisteswissenschaften mir mehr Spaß machten als Naturwissenschaften. Durch den frühen Einblick in die elterliche Kanzlei war ich stets an der Arbeit des Rechtsanwalts interessiert.

Eine komplexe Rechtslage in einen verständlichen Sachverhalt zu bringen und so das häufig unverständliche Recht dem Mandanten erläutern zu können

Wichtig ist natürlich, dass man dem Mandanten das abnimmt, was er nicht kann. Rechtslage und Formalien muss der Anwalt kennen. Ich persönlich bin auch der Meinung, dass ein Anwalt nicht immer den „bissigen Hund“ spielen sollte, sondern auch verhärtete Fronten auflösen und eine schnelle, zufriedenstellende Beilegung des Streits erreichen sollte.

Da muss ich in ein paar Jahren noch einmal drüber nachdenken. Allgemein die, die ohne einen langen, Nerven kostenden Rechtsstreit zu einem für den Mandanten oder die Mandantin zufriedenstellenden Ergebnis führten.

Als geborener Braunschweiger entschied ich mich – wie meine Eltern – für ein Studium in Göttingen und kehrte zum Referendariat wieder nach Braunschweig zurück um anschließend in die Kanzlei einzusteigen.

Meilensteine

2017

Zulassung als Rechtsanwalt

2020

Umfirmierung

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Ich stehe Ihnen gerne in Ihrem Fall zur Seite.

    Tobias Schlüter

    Partner | Rechtsanwalt

    Seit 2017 bin ich als Rechtsanwalt zugelassen und für die Kanzlei tätig. Ich stehe Ihnen zu Fragen des allgemeinen Zivilrechts, insbesondere des Mietrechts, gerne beratend zur Seite.

    Kompetenzfelder

    Eine mietrechtliche Beratung empfiehlt sich sowohl für Vermieter als auch Mieter.

    Egal auf welcher Seite eines potenziellen Rechtsstreits man sich befindet. Es ist wichtig seine Rechte, aber auch seine Pflichten zu kennen.
    Beispielsweise kann eine zu Unrecht oder falsch vorgenommene Minderung der Mietzahlung zur Kündigung durch den Vermieter führen. Nicht jede Unannehmlichkeit stellt einen Mangel im Sinne des BGB dar und berechtigt somit auch nicht zur Mietminderung. Wird eine solche dennoch vorgenommen, handelt es sich rechtlich betrachtet lediglich um eine Nichtzahlung der fälligen Miete.

    Auf der anderen Seite ist nicht jede Abmahnung, Abrechnung oder gar Kündigung richtig oder gar wirksam. Oft sind entscheidende Formalien zu beachten. Jeder weiß, dass der Mieter das Recht auf eine „ordentliche“ Betriebskostenabrechnung hat. Was sich hinter dem Wort „ordentlich“ versteckt , können sich jedoch nur wenige vorstellen.

    Um dies abschätzen zu können und unnötige, negative Konsequenzen oder Streitigkeiten zu vermeiden ist eine fachliche Beratung unerlässlich.

    Oftmals entstehen Konflikte zwischen Mieter und Vermieter durch einfache Missverständnisse, Versehen oder Versäumnisse.
    Hier ist es meine Aufgabe die Rechtslage zu klären und in diesem Rahmen die Interessen des Mandanten anzuzeigen und bestmöglich durchzusetzen.

    Auf die eine oder andere Art und Weise kommt jeder Mensch täglich mit dem allgemeinen Zivilrecht in Berührung.

    Die meisten Kaufverträge sind sogenannte Geschäfte des täglichen Bedarfs und werden von den meisten Menschen nicht als ein Rechtsgeschäft wahrgenommen. Wen interessiert es, nach welchen Paragraphen des BGB der Kauf der Frühstücksbrötchen oder der täglichen Zeitung abläuft?

    Wichtig werden diese Paragraphen in der Regel dann,wenn sozusagen „der Einsatz steigt“ also größere Mengen Geld involviert sind.

    Sei es der Kauf eines Fernsehers, Fahrrads oder neuer Einrichtung. Gemäß § 433 Abs. 1 BGB verspricht der Verkäufer einer Sache eine mangelfreie Sache und haftet bei Übergabe einer mangelhaften Sache.

    Der Käufer kann dann Nacherfüllung (Reparatur) der Sache verlangen. Unter weiteren Voraussetzungen sind auch Schadensersatz, Minderung oder gar der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.

    Leider führt dieses vermeintlich simple Gesetz häufig zu Streitigkeiten. Oft zieht sich der Verkäufer auf den Standpunkt zurück, dass ein Mangel gar nicht vorliege. Eine zumeist nicht zufriedenstellende Nachbesserung wird dann regelmäßig nur aus angeblicher Kulanz durchgeführt.

    Hier ist eine fachliche Beratung für die weitere Vorgehensweise nötig. Handelt es sich tatsächlich um einen Mangel im Sinne des BGB? Liegen nun die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor?

    Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entscheiden sich Großunternehmen oft dafür, die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers zu ignorieren – frei nach dem Sprichwort „Wo kein Kläger, da kein Richter.“
    Schon ein einfaches anwaltliches Schreiben kann Großunternehmen signalisieren, dass der Käufer es nun „ernst“ meint und ist oft erstaunlich wirksam.

    Sollte auch dies nicht gelingen, ist eine Klage der nächste Schritt. Spätestens dann müssen alle gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hinzu kommen die vor Gericht geltenden formellen und materiellen Anforderungen.

    Um sicher zu stellen, dass eine Klage nicht wegen einer unbekannten Formalität oder Unachtsamkeit abgewiesen wird, ist spätestens hier anwaltliche Hilfe notwendig.

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