Partner | Rechtsanwalt

Stefan Schlüter

Mein anwaltlicher Schwerpunkt liegt zur Zeit in modernen Masseverfahren mit Verbraucherbezug, Bankrecht und im allgemeinen Zivilrecht.

Kompetenzfelder

Im Bereich des Bankrechts vertrete ich in der Regel die Interessen meiner Mandanten aufgrund einer Geschäftsverbindung zwischen der Bank und ihrem Kunden; zumeist handelt es sich um eine Kontoverbindung oder einen Darlehensvertrag.
Auf die eine oder andere Art und Weise kommt jeder Mensch täglich mit dem allgemeinen Zivilrecht in Berührung.

Die meisten Kaufverträge sind sogenannte Geschäfte des täglichen Bedarfs und werden von den meisten Menschen nicht als ein Rechtsgeschäft wahrgenommen. Wen interessiert es, nach welchen Paragraphen des BGB der Kauf der Frühstücksbrötchen oder der täglichen Zeitung abläuft?

Wichtig werden diese Paragraphen in der Regel dann,wenn sozusagen „der Einsatz steigt“ also größere Mengen Geld involviert sind.

Sei es der Kauf eines Fernsehers, Fahrrads oder neuer Einrichtung. Gemäß § 433 Abs. 1 BGB verspricht der Verkäufer einer Sache eine mangelfreie Sache und haftet bei Übergabe einer mangelhaften Sache.

Der Käufer kann dann Nacherfüllung (Reparatur) der Sache verlangen. Unter weiteren Voraussetzungen sind auch Schadensersatz, Minderung oder gar der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.

Leider führt dieses vermeintlich simple Gesetz häufig zu Streitigkeiten. Oft zieht sich der Verkäufer auf den Standpunkt zurück, dass ein Mangel gar nicht vorliege. Eine zumeist nicht zufriedenstellende Nachbesserung wird dann regelmäßig nur aus angeblicher Kulanz durchgeführt.

Hier ist eine fachliche Beratung für die weitere Vorgehensweise nötig. Handelt es sich tatsächlich um einen Mangel im Sinne des BGB? Liegen nun die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor?

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entscheiden sich Großunternehmen oft dafür, die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers zu ignorieren – frei nach dem Sprichwort „Wo kein Kläger, da kein Richter.“
Schon ein einfaches anwaltliches Schreiben kann Großunternehmen signalisieren, dass der Käufer es nun „ernst“ meint und ist oft erstaunlich wirksam.

Sollte auch dies nicht gelingen, ist eine Klage der nächste Schritt. Spätestens dann müssen alle gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hinzu kommen die vor Gericht geltenden formellen und materiellen Anforderungen.

Um sicher zu stellen, dass eine Klage nicht wegen einer unbekannten Formalität oder Unachtsamkeit abgewiesen wird, ist spätestens hier anwaltliche Hilfe notwendig.

Lernen Sie mich kennen.

Nach meinem Studium in Jena und Göttingen und erfolgreichem Abschluss des 2. Staatsexamens kehrte ich 2019 als Rechtsanwalt in meine Heimatstadt Braunschweig zurück.

Durch meine Eltern kam ich schon früh mit dem Beruf des Rechtsanwalts in Berührung.

Der Beruf hat viele Facetten und ist dementsprechend abwechslungsreich.

Meilensteine

2019

Zulassung als Rechtsanwalt

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Ich stehe Ihnen gerne in Ihrem Fall zur Seite.

    Stefan Schlüter

    Partner | Rechtsanwalt

    Mein anwaltlicher Schwerpunkt liegt zur Zeit in modernen Masseverfahren mit Verbraucherbezug, Bankrecht und im allgemeinen Zivilrecht.
     

    Kompetenzfelder

    Im Bereich des Bankrechts vertrete ich in der Regel die Interessen meiner Mandanten aufgrund einer Geschäftsverbindung zwischen der Bank und ihrem Kunden; zumeist handelt es sich um eine Kontoverbindung oder einen Darlehensvertrag.
    Auf die eine oder andere Art und Weise kommt jeder Mensch täglich mit dem allgemeinen Zivilrecht in Berührung.

    Die meisten Kaufverträge sind sogenannte Geschäfte des täglichen Bedarfs und werden von den meisten Menschen nicht als ein Rechtsgeschäft wahrgenommen. Wen interessiert es, nach welchen Paragraphen des BGB der Kauf der Frühstücksbrötchen oder der täglichen Zeitung abläuft?

    Wichtig werden diese Paragraphen in der Regel dann,wenn sozusagen „der Einsatz steigt“ also größere Mengen Geld involviert sind.

    Sei es der Kauf eines Fernsehers, Fahrrads oder neuer Einrichtung. Gemäß § 433 Abs. 1 BGB verspricht der Verkäufer einer Sache eine mangelfreie Sache und haftet bei Übergabe einer mangelhaften Sache.

    Der Käufer kann dann Nacherfüllung (Reparatur) der Sache verlangen. Unter weiteren Voraussetzungen sind auch Schadensersatz, Minderung oder gar der Rücktritt vom Kaufvertrag möglich.

    Leider führt dieses vermeintlich simple Gesetz häufig zu Streitigkeiten. Oft zieht sich der Verkäufer auf den Standpunkt zurück, dass ein Mangel gar nicht vorliege. Eine zumeist nicht zufriedenstellende Nachbesserung wird dann regelmäßig nur aus angeblicher Kulanz durchgeführt.

    Hier ist eine fachliche Beratung für die weitere Vorgehensweise nötig. Handelt es sich tatsächlich um einen Mangel im Sinne des BGB? Liegen nun die Voraussetzungen für einen Rücktritt vor?

    Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entscheiden sich Großunternehmen oft dafür, die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers zu ignorieren – frei nach dem Sprichwort „Wo kein Kläger, da kein Richter.“
    Schon ein einfaches anwaltliches Schreiben kann Großunternehmen signalisieren, dass der Käufer es nun „ernst“ meint und ist oft erstaunlich wirksam.

    Sollte auch dies nicht gelingen, ist eine Klage der nächste Schritt. Spätestens dann müssen alle gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Hinzu kommen die vor Gericht geltenden formellen und materiellen Anforderungen.

    Um sicher zu stellen, dass eine Klage nicht wegen einer unbekannten Formalität oder Unachtsamkeit abgewiesen wird, ist spätestens hier anwaltliche Hilfe notwendig.

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